Satzung

Satzung vom 13.10.2017, geändert am 22.02.2018, sowie geändert am 24. Mai 2018

§ 1 (Name und Sitz)
Der Verein führt den Namen »Aufarbeitung Region Cottbus und die beiden deutschen Diktaturen« – Kurzbezeichnung:
»Aufarbeitung Cottbus« – oder als Abkürzung: ACB.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.
Der Sitz des Vereins ist Cottbus.

§ 2 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 (Zweck des Vereins)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung, Jugendhilfe, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Aufarbeitung der beiden deutschen Diktaturen:
der nationalsozialistischen und der DDR-Diktatur; z.B. durch die Organisation zeitgeschichtlicher Bildungsveranstaltungen, Workshops, Exkursionen, Gesprächsrunden, Vorträge, Lesungen und Ausstellungen, sowie außerschulische Jugendbildung (KJHG §11) die der Aufarbeitung der Diktaturen des 20. Jahrhunderts dienen.

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 (Mittelverwendung)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 (Verbot von Begünstigungen)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)
Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Ende des
Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

§ 9 (Beiträge)
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 10 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 11 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl
und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der
Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem
Gesetz ergeben.
Einmal in jedem Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst
auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung
ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer
schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter
und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 (Vorstand)
12.1. Der Vorstand besteht aus mindestens 2, höchstens 5 Mitgliedern.
12.2. Der Vorstand wählt den 1. und 2. Vorsitzenden bzw. die/den Kassier/in aus seiner Mitte.
12.3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende, der 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Die zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
12.4. Die weiteren Vorstandsmitglieder gehören dem erweiterten Vorstand an.
12.5. Die Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein und werden von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
12.6. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ihre
Nachfolger gewählt sind.
12.7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 13 (Kassenprüfung)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einer Wahlperiode eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf
nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 (Auflösung des Vereins)
Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch mindestens drei Mitglieder des Vorstandes.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Cottbus
als Träger des Stadtmuseums, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Cottbus, am 24. Mai 2018

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